Adlerkopf

THÜRINGEN CHAPTER
Adlerkopf
Germany e.V.

* * * +++ Unsere Vereinsatzung * * * +++ * * * +++ Unsere Vereinsatzung * * * +++ * * * +++ Unsere Vereinsatzung * * * +++ * * * +++ Unsere Vereinsatzung * * * +++

Adler

Vereinssatzung

 des

Thüringen Chapter Germany e.V.

 

 

 Präambel

 

Der Verein Thüringen Chapter Germany e.V. ist hervorgegangen aus dem Thueringen Chapter der Harley Owners Group® (H.O.G.®), welches im Jahre 1995 gegründet wurde und als HOG® Chapter an den örtlichen Harley Händler gebunden ist. Auch dieses war ein Grund, sich mit dem 01.08.2010 vom Chapter nach fünfzehn überwiegend schönen Jahren im Chapterleben zu trennen. Durch den Neuanfang wird eine automatische Bindung an einen speziellen Händler ausgeschlossen.

 

 Mit der Vereinsgründung sind wir ein freies Chapter ohne Händleranbindung und ohne direkte Bindung an die H.O.G.®. Unsere Mitglieder sind jedoch grundsätzlich Mitglieder der H.O.G.®. Dies wird durch unser Rücken- und Frontpatch mit den zusätzlichen Schriftzügen unseres freien Chapter gezeigt.

  
Unserem alten Chapter sowie seinen verbleibenden und künftigen Mitgliedern wünschen wir alles Gute und hoffen auf den Bestand aller Freundschaften.

 
§ 1 

NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

 

(1) Der Verein führt den Namen „Thüringen Chapter Germany“ (e.V.) 
und hat seinen Sitz in Meiningen.

 

(2)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
Der Name wird mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.

 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  

§ 2 

ZWECK DES VEREINS

 

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Kameradschaft unter Motorradfahrern aller Marken sowie speziell der Fahrzeuge der Marke Harley-Davidson sowie die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches der Eigentümer von Harley-Davidson Fahrzeugen untereinander. Der Verein pflegt eine familienorientierte Kameradschaft unter allen Motorradfahrern und fördert somit das Ansehen von Motorradfahrern in der Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Motorradfahrervereinigungen, vor allem zu denen welche als Zielsetzung die Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson haben.

 

Der Zweck des Vereins ist es auch, eine Gemeinschaft unter Motorradfreunden zu bilden. Der Verein stellt sich die Aufgabe, eine abwechslungsreiche und interessante Freizeitgestaltung unter seinen Mitgliedern mit und auch ohne Motorrad zu erreichen. Daher ist auch jedes Mitglied verpflichtet bei Vereinsaktivitäten in angemessenem Umfang mitzuwirken.

 

Zweck des Vereins ist es ferner durch seine Veranstaltungen und Fahrten dazu beizutragen, die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Motorradfahrens im Straßenverkehr zu erhöhen, das Ansehen der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit zu wahren und zu bessern, den Motorradsport durch Veranstaltungen wie Orientierungsfahrten, Rallyes und Beschleunigungsrennen zu fördern (diese Veranstaltungen bedürfen keiner Ausweise und Lizenzen welcher Art auch immer), technische Übungen durchzuführen, welche theoretischer und praktischer Art sein sollen, außerdem das Lehren von wichtigen Handgriffen zur Beseitigung von leichten und mittelschweren Pannen.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(3)   Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

(4)   Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

(6)   Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten und Mittel verwirklicht werden:

 

a)  Zusammenführung von Motorradfahrern aller Marken, speziell der Marke
Harley-Davidson, deren Familien sowie Enthusiasten mit gleichen Interessen,

b)  Darstellung der Tradition und der Individualität verschiedener Motorradmarken, speziell der Marke Harley-Davidson in der Öffentlichkeit,

c)  Wahrnehmung von Aktivitäten im karitativen Bereich,

d)  Durchführung von Motorsportveranstaltungen,

e)  Organisation von vereinszieldienlichen Veranstaltungen,

f)  Jahresbeiträge der Mitglieder,

g)  Spenden und Widmungen aller Art,

h)  Erträge von Vereinsveranstaltungen.

 

§ 3  

MITGLIEDSCHAFT

 

Ordentliches Mitglied (Full Member) kann grundsätzlich nur jede natürliche Person auf Antrag nach Ablauf einer unbestimmten Probezeit werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke Harley-Davidson und Mitglied der Harley Owners Group®. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

Über die Aufnahme als „Prospekt“, also als Mitglied auf Probe, entscheidet der Vorstand auf Antrag einstimmig. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Ablauf der unbestimmten Probezeit entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag ebenfalls einstimmig.

 

Ausnahmen von den Voraussetzungen zur Aufnahme als Mitglied auf Probe regelt der Vorstand des Vereins einstimmig. Ausnahmen von den Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied regelt die Mitgliederversammlung des Vereins ebenfalls einstimmig. Von der Probezeit sind Gründungsmitglieder ausgeschlossen.

 

§ 4    

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

(1)   Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2)   Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsfunktionäre.

 

(3)   Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

(4)   Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.

 

(5)   Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

(6)   Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(7)   Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a)  Vereinsziele und Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern,

b)  das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)  den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,

d)  bei gemeinsamen Aktivitäten des Vereins die vom Vorstand vorgegebene Bekleidung zu tragen.

  
§ 5  

BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand einstimmig. Eine eventuelle Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.

 

(2)   Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Austritt,

b)  durch Ausschluss,

c)  durch Tod.

 

(3)   Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Zur Wahrung der Frist ist das Postaufgabedatum maßgebend. Mit einem eventuellen Austritt des Mitglieds aus der Harley Owners Group® erlischt grundsätzlich nach einer vom Vorstand zu setzenden Übergangszeit automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein, es sei denn die Mitgliederversammlung hat eine Ausnahme für das entsprechende Mitglied beschlossen.

 

(4)   Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds oder eines Vorstandsmitglieds erfolgen

a)  wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Frist mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,

b)  bei jeglichem Verstoß gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins,

c)  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d)  wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,

e)  aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

(5)   Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand oder die dazu direkt angerufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.

 

(6)   Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Im Falle, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden hat, gilt die einfache Mehrheit.

 

(7)   Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann dieser auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

 

(8)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet sämtliche Vereinsabzeichen abzulegen und an den Vorstand herauszugeben.

 

(9)   Das Vereinsmitglied verpflichtet sich im Falle des freiwilligen Austrittes oder des Ausschlusses oder der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein durch Verlust der Mitgliedschaft zur Harley Owners Group® es zu unterlassen, in der Öffentlichkeit ursächlich dem Verein zuzuordnende Gegenstände, Aufnäher, etc. zu tragen, zu verwenden, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder zur Schau zu stellen. Das Mitglied verpflichtet sich für den Fall des Zuwiderhandelns dem Verein eine einvernehmlich festgesetzte Konventionalstrafe in Höhe von € 300,- pro Anlassfall zu bezahlen. Die Unterlassungsverpflichtung des Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 

AUFNAHMEGEBÜHR UND JAHRESBEITRAG

 

(1)   Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 100,00 Euro.

 

(2)   Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 75,00 Euro, dessen Höhe vom Vereinsausschuss anders festgesetzt werden kann und in einer gesonderten Beitragsordnung bekannt gegeben wird.

 

(3)   Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

 

(4)   Der Jahresbeitrag ist bis längstens 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des Vereins.

 

(5)   Soweit sich Mitglieder mit den Jahresbeiträgen in Verzug befinden, kann der Vorstand für jede Mahnung eine Unkostenpauschale von 5,00 Euro verlangen. Eventuelle Rücklastkosten trägt das betreffende Mitglied.


§ 7

ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)  der Vorstand,

b)  der Vereinsausschuss,

c)  die Mitgliederversammlung.

 

 § 8 

DER VORSTAND

 

(1)   Der Vorstand besteht aus:

 

a)  dem Vorsitzenden (Director),

b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden (Assistant Director),

c)  dem Kassier (Treasurer),

d)  dem Schriftführer (Secretary)

e)  dem Inernetbeauftragten (Webmaster).

 

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

 

(3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

(4)   Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,00 Euro belasten, sind sowohl der Direktor, der Assistant Direktor, der Kassier, der Schriftführer als auch der Webmaster bevollmächtigt. Die Vollmacht des Assistant Direktor gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Direktors. Die Vollmacht des Kassiers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Direktors und des Assistant Direktors. Die Vollmacht des Schriftführers gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Direktors und des Assistant Direktors sowie des Kassiers. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 Euro belasten benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(5)   Der Kassier besorgt nach Weisungen des Vorstandes die Rechnungsführung, Geldgebarung und Kassenverwaltung und ist verpflichtet, dem Vorstand längstens bis 31.01. eines jeden Jahres den Rechnungs- und Kassenbericht für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

(6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen des Vorstandes sind möglich.

 

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Direktor, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Vorstandes ist, und bei dessen Verhinderung vom Assistant Direktor rechtzeitig und regelmäßig einberufen werden.

(8)   Der Vorstand ist beschlussfähig bei Sitzungen, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen wurden und in der Sitzung mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Bei schriftlichen Abstimmungen ist der Vorstand beschlussfähig, 
wenn alle Mitglieder desVorstandes zur Abgabe 
ihrer Stimme aufgefordert wurden.                                                 

 

Der Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Kassier hat in den seine Kontrolle betreffenden Angelegenheiten kein Stimmrecht.

 

(9)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen oder es vom ausscheidenden Vorstandsmitglied zu verlangen das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch weiterzuführen.

 

(10) Der Director führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und hat die Ausfertigungen, Protokolle und Bekanntmachungen des Vereins (die entweder durch den Secretary oder durch ein anderes Mitglied zu fertigen sind) zu zeichnen (in seinem Verhinderungsfalle der Assistant Direktor).

 
§ 9  

DER VEREINSAUSSCHUSS

 

(1)   Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und maximal acht weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte ordentliche Vereinsmitglieder an.

 

(2)   Der Vereinsausschuss ist für die in den Statuten niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

 

(3)   Folgende Aufgaben können auf die Ausschussmitglieder übertragen werden:

 

a)  Tourenchef (Head Road Captain),

b)  Fotograf (Photographer),

c)  Chronist (Historian),

d)  Veranstaltungsleiter (Activities Officer),

e)  Pressesprecher (Editor),

f)  Sicherheitsbeauftragter (Safety Officer),

g)  Frauenchef (Ladies Officer).

 

(4)   Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §9 (8). Der Vereinsausschuss ist abweichend beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

 

(5)   Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder kann vom ausscheidenden Mitglied verlangen, dass es seine Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl kommissarisch weiterführt.

  

§ 10

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2)   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

 

(3)   Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen oder der Ausschluss eines Mitglieds beantragt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Zeit und Ort, sowie der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig über:

 

       a) Statutenänderungen, wenn mindestens die Hälfte und

       b) die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel

 

       aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit es nicht um die Aufnahme eines Probemitglieds als Vollmitglied geht (dann Einstimmigkeit), in allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hiervon weiter ausgenommen jedoch über Statutenänderungen und über Auflösung des Vereins, da für Statutenänderungen und Vereinsauflösung §14 und §15 zur Anwendung gelangen.

 

Liegt bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes Stimmengleichheit vor, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

(5)   Ist zu der in der Einberufung angegebenen Zeit des Beginns einer Mitgliederversammlung, die nach §10 (4) vorgeschriebene Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht anwesend, so gilt, falls der Vorstand zustimmt, am gleichen Orte für eine halbe Stunde später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung wie die beschlussunfähig gebliebene, als einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Erteilt der Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er eine Mitgliederversammlung mit der unerledigt gebliebenen Tagesordnung für einen Termin innerhalb acht Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung einzuberufen.

  

§ 11

AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)  die Wahl des Vorstandes,

b)  die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses,

c)  die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes,

d)  die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.


 

Den Rechnungsprüfern obliegt die Gebarungs- und Kassenprüfung. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer bleiben in ihrer Funktion bis zu einer Neuwahl.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, über Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim.

 

e)  die Genehmigung der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte,

f)  die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder,

g)  die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,

h)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i)   die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Behandlung sich die Mitglieder-Versammlung durch besonderen Beschluss vorbehalten hat.

 

(2)   Über Anträge von Mitgliedern, von denen der Vorstand erst später als acht Tage vor der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten hat, kann in der betreffenden Mitgliederversammlung nur dann gültig Beschluss gefasst werden, wenn der Vorstand gegen die Behandlung in der betreffenden Mitgliederversammlung keinen Einspruch erhebt.

  

§ 12

BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN UND NIEDERSCHRIFTEN

 

(1)   Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(2)   Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(3)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses und hat die schriftlichen Erledigungen des Vereins zu besorgen. Der Schriftführer hat die von ihm ausgefertigten Protokolle und Erledigungen zu fertigen.

 

§ 13 

STREITIGKEITENSEN AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS

 

(1)   Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges und jedes Rechtsmittels der Entscheidung des Schiedsgerichtes.

 

(2)   Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und den amtierenden (nicht den kommissarischen) Vorstandsmitgliedern. Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist der Vereinsvorsitzende. Die übrigen beiden Mitglieder werden für zwei Vereinsjahre gewählt und bleiben solange Schiedsrichter, bis neue Schiedsrichter gewählt sind.

 

(3)   Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines weiteren Schiedsrichters beschlussfähig, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14  

STATUTENÄNDERUNG

 

(1)   Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Punktes der Statuten in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(2)   Ein Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.

 

§ 15 

VEREINSAUFLÖSUNG

 

(1)   Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über einen solchen Antrag hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen, auf deren Tagesordnung kein anderer Gegenstand als der Antrag auf Vereinsauflösung stehen darf. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand zunächst sämtliche Vereinsverbindlichkeiten zu begleichen und allfällig verbleibende Gelder an gemeinnützige Einrichtungen nach Wahl der Mitgliederversammlung zu vergeben.