Vereinssatzung
des
Thüringen
Chapter Germany e.V.
Präambel
Der
Verein Thüringen
Chapter Germany e.V. ist hervorgegangen
aus dem Thueringen Chapter der Harley Owners Group®
(H.O.G.®), welches im Jahre
1995 gegründet wurde und als HOG® Chapter an den
örtlichen Harley Händler
gebunden ist. Auch dieses war ein Grund, sich mit dem 01.08.2010 vom
Chapter
nach fünfzehn überwiegend schönen Jahren im
Chapterleben zu trennen. Durch den
Neuanfang wird eine automatische Bindung an einen speziellen
Händler ausgeschlossen.
Mit
der Vereinsgründung sind wir ein freies Chapter ohne
Händleranbindung und ohne direkte Bindung an die
H.O.G.®. Unsere Mitglieder sind
jedoch grundsätzlich Mitglieder der H.O.G.®. Dies wird
durch unser Rücken- und
Frontpatch mit den zusätzlichen Schriftzügen unseres
freien Chapter gezeigt.
Unserem alten Chapter sowie seinen verbleibenden
und
künftigen Mitgliedern wünschen wir alles Gute und
hoffen auf den Bestand aller
Freundschaften.
§
1
NAME
UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
(1)
Der Verein
führt den Namen „Thüringen Chapter
Germany“ (e.V.)
und hat seinen Sitz in Meiningen.
(2)
Der Verein soll
in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird mit dem Zusatz „eingetragener
Verein“ („e.V.“) versehen.
(3)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§
2
ZWECK
DES VEREINS
(1) Der Zweck
des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der
Kameradschaft unter Motorradfahrern aller Marken sowie speziell der
Fahrzeuge
der Marke Harley-Davidson sowie
die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches
der Eigentümer
von Harley-Davidson Fahrzeugen
untereinander. Der Verein pflegt eine familienorientierte Kameradschaft
unter
allen Motorradfahrern und fördert somit das Ansehen von
Motorradfahrern in der
Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen
in- und ausländischen
Motorradfahrervereinigungen, vor allem zu denen welche als Zielsetzung
die
Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson haben.
Der
Zweck des Vereins ist es auch, eine
Gemeinschaft unter Motorradfreunden zu bilden. Der Verein stellt sich
die
Aufgabe, eine abwechslungsreiche und interessante Freizeitgestaltung
unter
seinen Mitgliedern mit und auch ohne Motorrad zu erreichen. Daher ist
auch
jedes Mitglied verpflichtet bei Vereinsaktivitäten in
angemessenem Umfang
mitzuwirken.
Zweck
des Vereins ist es ferner durch seine
Veranstaltungen und Fahrten dazu beizutragen, die
Fahrtüchtigkeit und
Sicherheit des Motorradfahrens im Straßenverkehr zu
erhöhen, das Ansehen der
Motorradfahrer in der Öffentlichkeit zu wahren und zu bessern,
den
Motorradsport durch Veranstaltungen wie Orientierungsfahrten, Rallyes
und
Beschleunigungsrennen zu fördern (diese Veranstaltungen
bedürfen keiner
Ausweise und Lizenzen welcher Art auch immer), technische
Übungen durchzuführen,
welche theoretischer und praktischer Art sein sollen,
außerdem das Lehren von
wichtigen Handgriffen zur Beseitigung von leichten und mittelschweren
Pannen.
(2)
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3)
Alle
Beiträge, Einnahmen und
Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszweckes
verwendet.
(4)
Niemand darf
durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5)
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6)
Der
Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten und Mittel
verwirklicht werden:
a)
Zusammenführung
von
Motorradfahrern aller Marken, speziell der Marke
Harley-Davidson, deren Familien sowie Enthusiasten mit gleichen
Interessen,
b)
Darstellung der Tradition
und der
Individualität verschiedener Motorradmarken, speziell der
Marke Harley-Davidson
in der Öffentlichkeit,
c)
Wahrnehmung von
Aktivitäten im
karitativen Bereich,
d)
Durchführung von
Motorsportveranstaltungen,
e)
Organisation von
vereinszieldienlichen Veranstaltungen,
f)
Jahresbeiträge
der Mitglieder,
g)
Spenden und Widmungen
aller
Art,
h)
Erträge von
Vereinsveranstaltungen.
§
3
MITGLIEDSCHAFT
Ordentliches
Mitglied (Full
Member) kann grundsätzlich nur
jede natürliche Person auf Antrag nach Ablauf einer
unbestimmten Probezeit
werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeuges der
Marke
Harley-Davidson und Mitglied der Harley Owners Group®. Ein
Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
Über
die Aufnahme
als „Prospekt“, also als Mitglied auf Probe,
entscheidet der Vorstand auf
Antrag einstimmig. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied
nach Ablauf der
unbestimmten Probezeit entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag
ebenfalls einstimmig.
Ausnahmen
von den
Voraussetzungen zur Aufnahme als Mitglied
auf Probe regelt der Vorstand des Vereins einstimmig. Ausnahmen von den
Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied regelt die
Mitgliederversammlung des Vereins ebenfalls einstimmig. Von der
Probezeit sind
Gründungsmitglieder ausgeschlossen.
§
4
RECHTE
UND PFLICHTEN DER
MITGLIEDER
(1)
Ordentliche
Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2)
Ordentliche
Mitglieder haben
das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der
Vereinsfunktionäre.
(3)
Ordentliche
Mitglieder haben
das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der
Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten.
(4)
Alle Mitglieder
sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins
teilzunehmen.
(5)
Die mit einem
Ehrenamt
betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene
Auslagen.
(6)
Mitglieder
erhalten keinen
Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7)
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
a)
Vereinsziele und
Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern,
b)
das Vereinseigentum
schonend und fürsorglich
zu behandeln,
c)
den Beitrag rechtzeitig zu
entrichten,
d)
bei gemeinsamen
Aktivitäten des Vereins die
vom Vorstand vorgegebene Bekleidung zu tragen.
§
5
BEGINN
UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Aufnahme ist
schriftlich
zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vereinsvorstand
einstimmig. Eine eventuelle Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe
von
Gründen.
(2)
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt,
b)
durch Ausschluss,
c)
durch Tod.
(3)
Die
Austrittserklärung hat
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist
eine einmonatige
Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Zur Wahrung der
Frist ist das Postaufgabedatum maßgebend. Mit einem
eventuellen Austritt des
Mitglieds aus der Harley Owners Group® erlischt
grundsätzlich nach einer vom
Vorstand zu setzenden Übergangszeit automatisch auch die
Mitgliedschaft im
Verein, es sei denn die Mitgliederversammlung hat eine Ausnahme
für das
entsprechende Mitglied beschlossen.
(4)
Der
Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds oder eines
Vorstandsmitglieds
erfolgen
a)
wenn das Vereinsmitglied
trotz Mahnung unter
Setzung einer 14-tägigen Frist mit der Bezahlung des
Jahresbeitrages im
Rückstand ist,
b)
bei jeglichem
Verstoß gegen die Statuten oder
gegen die Interessen des Vereins,
c)
wegen unehrenhaften
Verhaltens innerhalb oder
außerhalb des Vereinslebens,
d)
wegen groben
unkameradschaftlichen Verhaltens,
e)
aus sonstigen
schwerwiegenden die
Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5)
Über
den Ausschluss, der mit
sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand oder die dazu
direkt angerufene
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor
Entscheidung
des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens einer
Woche Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
mündlich oder
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist
dem Mitglied unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.
(6)
Gegen diesen
Beschluss ist
die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss
innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist
dem
Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Im Falle, dass
die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden
hat, gilt die
einfache Mehrheit.
(7)
Wird der
Ausschließungsbeschluss
vom Mitglied nicht, oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann dieser
auch
gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
(8)
Mit Beendigung
der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.
Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet sämtliche
Vereinsabzeichen
abzulegen und an den Vorstand herauszugeben.
(9)
Das
Vereinsmitglied
verpflichtet sich im Falle des freiwilligen Austrittes oder des
Ausschlusses
oder der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein durch
Verlust
der Mitgliedschaft zur Harley Owners Group® es zu unterlassen,
in der
Öffentlichkeit ursächlich dem Verein zuzuordnende
Gegenstände, Aufnäher, etc.
zu tragen, zu verwenden, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte
weiterzugeben
oder zur Schau zu stellen. Das Mitglied verpflichtet sich für
den Fall des
Zuwiderhandelns dem Verein eine einvernehmlich festgesetzte
Konventionalstrafe
in Höhe von € 300,- pro Anlassfall zu bezahlen. Die
Unterlassungsverpflichtung
des Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
§
6
AUFNAHMEGEBÜHR
UND JAHRESBEITRAG
(1)
Der
Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 100,00 Euro.
(2)
Der Verein
erhebt einen
Jahresbeitrag von 75,00 Euro, dessen Höhe vom Vereinsausschuss
anders
festgesetzt werden kann und in einer gesonderten Beitragsordnung
bekannt
gegeben wird.
(3)
Der Beitrag ist
auch dann
für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des
Jahres austritt oder
ausgeschlossen wird.
(4)
Der
Jahresbeitrag ist bis
längstens 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten.
Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des Vereins.
(5)
Soweit sich
Mitglieder mit
den Jahresbeiträgen in Verzug befinden, kann der Vorstand
für jede Mahnung eine
Unkostenpauschale von 5,00 Euro verlangen. Eventuelle
Rücklastkosten trägt das
betreffende Mitglied.
§ 7
ORGANE
DES VEREINS
Die
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand,
b)
der Vereinsausschuss,
c)
die Mitgliederversammlung.
§
8
DER
VORSTAND
(1)
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden
(Director),
b)
dem stellvertretenden
Vorsitzenden (Assistant
Director),
c)
dem Kassier (Treasurer),
d)
dem Schriftführer
(Secretary)
e)
dem Inernetbeauftragten
(Webmaster).
(2)
Der Verein wird
gerichtlich
und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten.
(3)
Der Vorstand
führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung
des
Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
(4)
Zum Abschluss
von
Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,00
Euro belasten, sind
sowohl der Direktor, der Assistant Direktor, der Kassier, der
Schriftführer als
auch der Webmaster bevollmächtigt. Die Vollmacht des Assistant
Direktor gilt im
Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der
Verhinderung des Direktors. Die
Vollmacht des Kassiers gilt im Innenverhältnis nur
für den Fall der
Verhinderung des Direktors und des Assistant Direktors. Die Vollmacht
des
Schriftführers gilt im Innenverhältnis nur
für den Fall der Verhinderung des
Direktors und des Assistant Direktors sowie des Kassiers. Für
den Abschluss von
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 Euro
belasten benötigt der
Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5)
Der Kassier
besorgt nach
Weisungen des Vorstandes die Rechnungsführung, Geldgebarung
und
Kassenverwaltung und ist verpflichtet, dem Vorstand längstens
bis 31.01. eines
jeden Jahres den Rechnungs- und Kassenbericht für das jeweils
abgelaufene
Vereinsjahr vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der
Unterschrift des
Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6)
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange
im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen des Vorstandes sind
möglich.
(7)
Der Vorstand
fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Direktor, der auch
gleichzeitig
Vorsitzender des Vorstandes ist, und bei dessen Verhinderung vom
Assistant
Direktor rechtzeitig und regelmäßig einberufen
werden.
(8)
Der Vorstand ist
beschlussfähig bei Sitzungen, wenn alle Vorstandsmitglieder
unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen wurden und in
der
Sitzung mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
Bei
schriftlichen Abstimmungen ist der Vorstand
beschlussfähig,
wenn alle
Mitglieder desVorstandes zur Abgabe ihrer
Stimme aufgefordert wurden.
Der
Vorstand
beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Kassier
hat in
den seine Kontrolle betreffenden Angelegenheiten kein Stimmrecht.
(9)
Bei Ausscheiden
eines
Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen
oder es vom
ausscheidenden Vorstandsmitglied zu verlangen das Amt bis zur Neuwahl
kommissarisch weiterzuführen.
(10)
Der Director führt den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung und hat die Ausfertigungen,
Protokolle und
Bekanntmachungen des Vereins (die entweder durch den Secretary oder
durch ein
anderes Mitglied zu fertigen sind) zu zeichnen (in seinem
Verhinderungsfalle
der Assistant Direktor).
§
9
DER
VEREINSAUSSCHUSS
(1)
Dem
Vereinsausschuss gehören
die Vorstandsmitglieder und maximal acht weitere, von der
Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählte ordentliche
Vereinsmitglieder an.
(2)
Der
Vereinsausschuss ist für
die in den Statuten niedergelegten und für die ihm von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3)
Folgende
Aufgaben können auf die Ausschussmitglieder
übertragen werden:
a) Tourenchef
(Head
Road
Captain),
b)
Fotograf (Photographer),
c)
Chronist (Historian),
d)
Veranstaltungsleiter
(Activities Officer),
e)
Pressesprecher (Editor),
f)
Sicherheitsbeauftragter
(Safety Officer),
g)
Frauenchef (Ladies
Officer).
(4)
Für die
Einberufung und die
Beschlussfassung gilt §9 (8). Der Vereinsausschuss ist
abweichend
beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei
Ausscheiden eines von
der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes
ernennt der
Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzperson bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung oder kann vom ausscheidenden Mitglied verlangen,
dass es
seine Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl kommissarisch
weiterführt.
§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst
im ersten Viertel des
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2)
Die Mitglieder
sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens
zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3)
Der Vorstand
kann auch
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
dies
unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen
oder der
Ausschluss eines Mitglieds beantragt wird. In diesem Fall sind die
Mitglieder
unter Bekanntgabe von Zeit und Ort, sowie der Tagesordnungspunkte unter
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4)
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig über:
a)
Statutenänderungen, wenn mindestens die Hälfte und
b)
die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel
aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet, soweit es nicht um die Aufnahme
eines
Probemitglieds als Vollmitglied geht (dann Einstimmigkeit), in allen
anderen
Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; hiervon
weiter
ausgenommen jedoch über Statutenänderungen und
über Auflösung des Vereins, da
für Statutenänderungen und Vereinsauflösung
§14 und §15 zur Anwendung gelangen.
Liegt
bei der
Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der
Rechnungsprüfer
und der Mitglieder des Schiedsgerichtes Stimmengleichheit vor, so ist
ein
zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt,
wer die meisten
gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der
zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Bewerben sich mehr als zwei Personen für die Ämter
der Vorstands- und
Vereinsausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer und der
Mitglieder des
Schiedsgerichtes und erreicht keiner die einfache Mehrheit der
abgegebenen
gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen
Stimmen erzielt
haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
Stimmengleichheit,
so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5)
Ist zu der in
der
Einberufung angegebenen Zeit des Beginns einer Mitgliederversammlung,
die nach
§10 (4) vorgeschriebene Anzahl stimmberechtigter Mitglieder
nicht anwesend, so
gilt, falls der Vorstand zustimmt, am gleichen Orte für eine
halbe Stunde
später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung wie die
beschlussunfähig gebliebene, als einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Erteilt der
Vorstand seine Zustimmung nicht, so hat er eine Mitgliederversammlung
mit der
unerledigt gebliebenen Tagesordnung für einen Termin innerhalb
acht Wochen nach
der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§
11
AUFGABEN
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
die Wahl des Vorstandes,
b)
die Wahl der Mitglieder
des Vereinsausschusses,
c)
die Wahl der Mitglieder
des Schiedsgerichtes,
d) die Wahl von zwei
Rechnungsprüfern auf die
Dauer von zwei Jahren.
Den
Rechnungsprüfern obliegt die Gebarungs- und
Kassenprüfung. Sie haben über das
Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung zu
berichten. Die
Rechnungsprüfer bleiben in ihrer Funktion bis zu einer Neuwahl.
Die
Beschlussfassung
erfolgt durch offene Abstimmung, über Antrag eines Mitgliedes
jedoch geheim.
e)
die Genehmigung der
Jahres-, Geschäfts- und
Kassenberichte,
f)
die Beschlussfassung
über die Anträge des
Vorstandes und der einzelnen Mitglieder,
g)
die Beschlussfassung
über eine Änderung der
Statuten,
h)
die Beschlussfassung
über die Auflösung des
Vereins,
i)
die
Beschlussfassung über alle
Angelegenheiten, deren Behandlung sich die Mitglieder-Versammlung durch
besonderen Beschluss vorbehalten hat.
(2)
Über Anträge von
Mitgliedern, von denen der Vorstand erst später als acht Tage
vor der
Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten hat, kann in der betreffenden
Mitgliederversammlung nur dann gültig Beschluss gefasst
werden, wenn der
Vorstand gegen die Behandlung in der betreffenden Mitgliederversammlung
keinen
Einspruch erhebt.
§
12
BEURKUNDUNG
VON BESCHLÜSSEN UND NIEDERSCHRIFTEN
(1)
Die
Beschlüsse des
Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Über
jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3)
Der
Schriftführer führt die
Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes
und des
Vereinsausschusses und hat die schriftlichen Erledigungen des Vereins
zu
besorgen. Der Schriftführer hat die von ihm ausgefertigten
Protokolle und
Erledigungen zu fertigen.
§
13
STREITIGKEITENSEN
AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS
(1)
Streitigkeiten
aus dem
Vereinsverhältnis unterliegen unter Ausschluss des Rechtsweges
und jedes
Rechtsmittels der Entscheidung des Schiedsgerichtes.
(2)
Das
Schiedsgericht besteht
aus drei Schiedsrichtern und den amtierenden (nicht den
kommissarischen)
Vorstandsmitgliedern. Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist der
Vereinsvorsitzende. Die übrigen beiden Mitglieder werden
für zwei Vereinsjahre
gewählt und bleiben solange Schiedsrichter, bis neue
Schiedsrichter gewählt
sind.
(3)
Das
Schiedsgericht ist bei
Anwesenheit des Vorsitzenden und eines weiteren Schiedsrichters
beschlussfähig,
und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§
14
STATUTENÄNDERUNG
(1)
Eine
Änderung der Statuten
kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung
ist die Angabe des zu ändernden Punktes der Statuten in der
Tagesordnung
bekannt zu geben.
(2)
Ein Beschluss,
der eine
Änderung der Statuten enthält, bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen der Mitglieder.
§
15
VEREINSAUFLÖSUNG
(1)
Der Antrag auf
Auflösung des
Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über einen
solchen Antrag hat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu
beschließen, auf deren
Tagesordnung kein anderer Gegenstand als der Antrag auf
Vereinsauflösung stehen
darf. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen der
Mitglieder
für die Auflösung stimmen müssen.
(2)
Bei
Auflösung des Vereins
hat der Vorstand zunächst sämtliche
Vereinsverbindlichkeiten zu begleichen und
allfällig verbleibende Gelder an gemeinnützige
Einrichtungen nach Wahl der
Mitgliederversammlung zu vergeben.